FIIS

AGBs

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON

FORSCHUNGS- UND ENTWICKLUNGSARBEITEN

DER FORSCHUNG INNOVATION INTEGRIERTE SYSTEME („FIIS“) GMBH


1. ANGEBOT, BEARBEITUNGSZEITRAUM

1.1. Das Angebot der FIIS beschreibt die Aufgabenstellung im Hinblick auf den konkreten Anwendungszweck, Inhalt und Umfang der Arbeiten, den Bearbeitungszeitraum sowie das Forschungs- und Entwicklungsziel. Enthält die Auftragserteilung Abweichungen vom Angebot, so gelten diese erst mit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung als vereinbart.

1.2. Erkennt die FIIS , dass der vorgesehene Bearbeitungszeitraum nicht ausreicht, wird sie dem Auftraggeber – unter Angabe der Gründe – schriftliche Änderungsvorschläge als Grundlage für eine einvernehmliche Verlängerung des  Bearbeitungszeitraumes unterbreiten.

2. VERGÜTUNG

2.1 Die Vergütung ist ein Festpreis (Pauschalpreis), es sei denn, es wird etwas anderes vereinbart. Allfällige vom Auftraggeber zu tragende Erfindervergütungen sind im Festpreis nicht inkludiert.

2.2 Die FIIS wird den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigen, wenn abzusehen ist, dass mit der vereinbarten Vergütung das angestrebte Ergebnis nicht erzielt werden kann. Die FIIS wird Vorschläge für das weitere Vorgehen unterbreiten.

3. ZAHLUNGEN

3.1. Es gilt der im Einzelfall vereinbarte Zahlungsplan. Soweit nichts anderes vereinbart wird, sind Zahlungen binnen vier Wochen nach Erhalt der Rechnung fällig. Zahlungen sind ohne Abzug laut Rechnungsformular unter Angabe der Rechnungsnummer und der Auftragsnummer auf das bekannt gegebene Konto zu leisten.

3.2. Eine Aufrechnung mit Forderungen gegen die FIIS ist ausgeschlossen.

4. FORSCHUNGS- UND ENTWICKLUNGSERGEBNISSE

4.1. Die Forschungs- und Entwicklungsergebnisse sowie die Rechte daran werden dem Auftraggeber nach Fertigstellung gemäß dem Angebot zur Verfügung gestellt. Werden mehrere gleichartige Aufträge desselben Auftraggebers an eine bestimmte Organisationseinheit der FIIS erteilt, kann die Regelung der Rechte an den Forschungs- und Entwicklungsergebnissen auch mittels Rahmenvereinbarungen erfolgen. Die Vergütung von Patenteinnahmen an ihre Erfinder erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen und ist gesondert zu ersetzen.

4.2. Ungeachtet der Vereinbarungen gemäß Punkt 4.1. dieser Bestimmung behält sich das FIIS das Recht vor, die Forschungs- und Entwicklungsergebnisse für eigene Zwecke in Forschung und Lehre zu nutzen. Sofern die Forschungs- und Entwicklungsergebnisse allgemeiner Natur sind (z.B. technisch-wissenschaftliche Grundlagen, Methoden, Algorithmen, ..), ist deren Nutzung durch die FIIS unbeschränkt möglich.

4.3 Die FIIS bleibt Inhaberin ihrer Rechte an vorbestehenden Kenntnissen und ihrer Schutzrechte, auch wenn sie bei der Erfüllung eines Auftrages verwendet werden. Sind diese vorbestehenden Kenntnisse und Schutzrechte zur Verwertung der Forschungs- und Entwicklungsergebnisse durch den Auftraggeber notwendig, so erhält der Auftraggeber daran ein zeitlich befristetes, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht zu marktüblichen Konditionen, soweit keine anderweitigen Verpflichtungen der FIIS entgegenstehen.

5. ENTGEGENSTEHENDE SCHUTZRECHTE DRITTER

5.1 Die FIIS wird den Auftraggeber auf ihr bekannte Schutzrechte Dritter hinweisen, die durch die Nutzung der Forschungs- und Entwicklungsergebnisse verletzt werden könnten. Darüber hinaus besteht keine Verpflichtung der FIIS , Recherchen hinsichtlich des Bestehens weiterer Schutzrechte, die durch die Nutzung der Forschungs- und Entwicklungsergebnisse verletzt werden könnten, anzustellen.

5.2 Die FIIS übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter durch den Auftraggeber infolge der Nutzung der Forschungs- und Entwicklungsergebnisse.

6. GEWÄHRLEISTUNG

6.1 Die FIIS gewährleistet die Anwendung wissenschaftlicher Sorgfalt sowie die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik. Sie übernimmt jedoch keine Gewähr für das tatsächliche Erreichen des angestrebten Forschungs- und Entwicklungszieles.

6.2 Die Gewährleistung wird begrenzt auf sechs Monate nach Übergabe des Forschungs- und Entwicklungsergebnisses.

6.3 Die FIIS ist berechtigt, von Mängeln behaftete Forschungs- und Entwicklungsergebnisse zu verbessern. Erst bei Fehlschlagen der Verbesserung ist der Auftraggeber berechtigt, Minderung der vereinbarten Vergütung zu fordern.

7. HAFTUNG

7.1 Die Haftung der FIIS , ihrer Vertreter/innen und Erfüllungsgehilf/inn/en gegenüber Ansprüchen aus Vertragsverletzungen oder aus Delikt ist beschränkt auf Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

7.2 Die FIIS übernimmt keine Haftung für Schäden, die im Zusammenhang mit der Nutzung und Verwertung der erbrachten Auftragsergebnisse beim Auftraggeber oder Dritten entstehen.

7.3 Die Haftung der FIIS ist betragsmäßig begrenzt auf 50% des Auftragsvolumens.

8. EIGENTUMSVORBEHALT

Der Auftraggeber erwirbt Eigentum und Nutzungsrechte an den Forschungs- und Entwicklungsergebnissen, soweit ihm diese vereinbarungsgemäß zustehen, erst mit vollständig und vereinbarungsgemäß erfolgter Zahlung der vereinbarten Vergütung.

9. GEHEIMHALTUNG

Sofern im gegenständlichen Vertrag nichts anderes vereinbart ist, verpflichten sich das FIIS und der Auftraggeber, die während der Dauer und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in welcher Form auch immer offen gelegten Informationen und Unterlagen insbesondere geschäftlicher, technischer, rechtlicher und finanzieller Art (im

Folgenden kurz „Informationen“) gegenüber Dritten geheim zu halten und nur für die vertraglich festgelegten Zwecke zu verwenden. Die Unterlagen und Informationen sind nur solchen Personen zugänglich zu machen, die sie für die Erfüllung der Auftragsarbeiten benötigen und die zur Geheimhaltung im Sinne dieser Bestimmung verpflichtet sind.

Diese Verpflichtung gilt nicht

a) für Informationen, die der/dem Empfänger/in nachweislich bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder

b) für Informationen, die allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies die/der Empfänger/in zu vertreten hat oder

c) wenn und soweit die Informationen die/dem Empfänger/in von Dritten, die keiner Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen, ohne Beschränkung zugänglich gemacht wurden.

d) wenn und soweit die Informationen von Mitarbeiter/inne/n der/des Empfänger/in/s, die zu den Informationen keinen Zugang hatten, selbstständig entwickelt wurden.

10. VERÖFFENTLICHUNGEN

10.1. Der Auftraggeber anerkennt die grundsätzliche Aufgabe die FIIS und ihrer Mitarbeiter/innen, laufend Veröffentlichungen über Art, Gegenstand und Ergebnisse ihrer Forschungstätigkeit vorzunehmen.

10.2. Die FIIS ist nach Maßgabe der folgenden Regelung und im Einklang mit den übrigen im Zusammenhang mit dem konkreten Auftrag getroffenen Vereinbarungen der Vertragspartner berechtigt, im Rahmen des Auftrages erzielte Forschungs- und Entwicklungsergebnisse zu veröffentlichen.

Forschungs- und Entwicklungsergebnisse, die allgemeiner Natur sind (z.B. technischwissenschaftliche Grundlagen, Methoden, Algorithmen, …), dürfen ohne Zustimmung des Auftraggebers veröffentlicht werden. Veröffentlichungen, die auftragsspezifische Forschungs- und Entwicklungsergebnisse (Daten, Parameter, Software, Zeichnungen, Schaltungen, Bauteile, Prototypen, Rezeptoren, ..) enthalten, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. In diesem Fall ist die Zustimmung vom FIIS rechtzeitig und schriftlich unter Vorlage der geplanten Veröffentlichung vom Auftraggeber einzuholen.

Die Zustimmung zur Veröffentlichung in der vorgelegten Fassung gilt als erteilt, wenn binnen vier Wochen ab Vorlage eine ausdrückliche Verweigerung der Zustimmung seitens des Auftraggebers an die FIIS bzw. die beauftragte Organisationseinheit nicht erfolgt. Im Fall von Einwänden seitens des Auftraggebers gegen eine geplante

Veröffentlichung werden sich beide Vertragspartner bemühen, Einvernehmen dahingehend herzustellen, dass die Veröffentlichung in einer entsprechend geänderten Fassung, die den Interessen beider Vertragspartner genügt, dennoch erfolgen kann.

11. VORZEITIGE BEENDIGUNG

11.1 Die Vertragspartner können eine vorzeitige Beendigung des Vertrages vereinbaren. Weiters ist jeder Vertragspartner berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund durch einseitige Erklärung mit sofortiger Wirkung aufzulösen.

11.2 Im Fall der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses hat die FIIS dem Auftraggeber die bis dahin erarbeiteten Forschungs- und Entwicklungsergebnisse zu übergeben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem FIIS die bis zur Wirksamkeit der Beendigung erbrachten Leistungen zu vergüten.

12. SONSTIGES

12.1 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

12.2 Erfüllungsort für Leistungen der FIIS und für Zahlungen des Auftraggebers ist Linz.

12.3 Es gilt österreichisches Recht.

12.4 Gerichtsstand ist Linz.